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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.01.2008

Übersicht

§ 1 Allgemeines
§ 2 Angebot, Vertragsgegenstand
§ 3 Preise
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang
§ 5 Höhere Gewalt
§ 6 Zahlungsbedingungen
§ 7 Mängelrüge
§ 8 Gewährleistung
§ 9 Schadenersatz
§ 10 Eigentumsvorbehalt
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 12 Sonstiges

§ 1 Allgemeines


Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen unseren Geschäftspartnern und der Firma Cantus Musiksysteme für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden bei Erteilung des ersten Auftrages mit dem Geschäftspartner vereinbart und gelten in ihrer jeweiligen Fassung für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; etwaige abweichende Bedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihre Geltung bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Geschäftspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

Der Geschäftspartner erklärt sich bei Auftragserteilung grundsätzlich mit den Bedingungen einverstanden.

§ 2 Angebot, Vertragsgegenstand


1. Unsere Angebote, mündlich oder schriftlich, sind immer freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden für uns erst rechtsverbindlich, wenn wir diese in angemessener Frist schriftlich bestätigt oder aber mit Zustimmung unseres Geschäftspartners vereinbarungsgemäß ausgeführt haben, wobei ein stillschweigendes Einverständnis der anderen Seite genügt.

2. Maßgebend für Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

3. Hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen oder anderen Beschreibungen angegebenen Leistungen von Cantus Musiksysteme oder des jeweiligen Herstellers, insbesondere hinsichtlich der Abmessungen, Farben, Konstruktionen, Formen sowie sonstige Abweichungen, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird, behalten wir uns handelsübliche Abweichungen vor, ohne dass der Geschäftspartner Ansprüche daraus herleiten kann.

4. Verwendete Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Zusicherung der Eigenschaften dar.

§ 3 Preise


1. Soweit sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise für die Lieferung ab Lager ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung, Montage, Einweisung, sonstige Nebenkosten und am Liefertag geltende Umsatzsteuer; diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2. Die in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung angegebenen Preise gelten nur bei Abnahme der angebotenen oder bestätigten Menge. Bei Aufträgen von Kaufleuten rechnen wir die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sind diese höher als bei Vertragsschluß ist der Geschäftspartner berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrage der hinsichtlich noch nicht abgenommener Waren zurückzutreten.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang


1. Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl ab Werk oder Lager auf Rechnung des Geschäftspartners. Die Auslieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Geschäftspartners, wenn frachtfreie Lieferung oder Transport mit unseren Transportmitteln vereinbart ist. Versandweg und Transportmittel werden von uns bestimmt, soweit anderes nicht vereinbart ist. Der Gefahrübergang auf den Geschäftspartner erfolgt mit Übergabe der Waren durch uns an den Geschäftspartner selbst, einen Spediteur oder Frachtführer oder beim Verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des Transports an den Geschäftspartner. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, insbesondere auf Wunsch oder durch Verschulden des Geschäftspartners verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Geschäftspartner über.

2. Liefer- und Abholtermine werden von uns vorgeschlagen. Sofern der Geschäftspartner nicht innerhalb einer Frist von 5 Werktagen dem vorgeschlagenen Termin widerspricht, gilt sein Schweigen als Bestätigung des Termins. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt der vereinbarte Termin nicht als Fix-Termin im Sinne des § 376 HGB. Liefer- und Abholtermine sowie Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Vertragspartner mitgeteilt worden ist.

3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen, bei entsprechender vorheriger Ankündigung auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. Gerät der Geschäftspartner mit der Erfüllung von ihn treffenden Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht rechtzeitigen Abruf, nicht ausreichende Spezifikation, unvollständige Angabe der Versandanschrift) bzw. mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen - soweit möglich - selbst zu treffen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners zu lagern oder zu versenden oder von dem Gesamtvertrag oder von Teilen davon zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf den gesamten Vertrag oder auf Teile davon zu fordern. Unsere Rechte auf Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf bleiben unberührt.

4. Geraten wir mit einer Lieferung in Verzug, so muß der Geschäftspartner uns eine angemessene Nachfrist von wenigstens 5 Werktagen einräumen. Nach Ablauf der Nachfrist kann er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware nicht versandbereit bzw. abholbereit gemeldet ist.

5. Erhaltene Ware muß vom Geschäftspartner unverzüglich ausgepackt und auf Transportschäden untersucht werden. Sendungen, die Transportschäden aufweisen, dürfen nicht verweigert oder zurückgeschickt werden. Der Schaden muß uns sowie dem frachtführenden Unternehmen unverzüglich gemeldet und vom frachtführenden Unternehmen bestätigt werden.

6. Für Schäden aufgrund unzureichender Original-Transportverpackung unserer Hersteller und Lieferanten übernehmen wir keine Haftung.

§ 5 Höhere Gewalt


1. Kommt es zu Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ohne dass wir dies zu vertreten haben (wie z. B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), so sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

2. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Geschäftspartner nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung etwa geleisteter Anzahlungen zu verlangen. Bei teilweiser Lieferung kann der Geschäftspartner vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweise Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.

§ 6 Zahlungsbedingungen


1. Für die Fälligkeit ist das in der Rechnung ausgewiesene Fälligkeitsdatum maßgeblich. Der Geschäftspartner kommt nach Mahnung durch uns mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder nach Eintritt eines Ereignisses innerhalb einer bestimmten Frist die Leistung erfolgen soll. Der Geschäftspartner kommt spätestens jedoch auch ohne Mahnung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung von uns oder wenn sich der Zeitpunkt des Zuganges der Rechnung für uns nicht feststellen lässt, 30 Tage nach Erhalt des Liefergegenstandes mit der Zahlung in Verzug. Wir sind berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch Cantus Musiksysteme bleibt hiervon unberührt.

2. Zum Jahresende können wir dem Geschäftspartner die noch offene Forderung aus dem laufenden Jahr mitteilen. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Mitteilung hat der Geschäftspartner spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung zu erheben. Es genügt die rechtzeitige Absendung. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Einverständnis mit der Mitteilung.

3. Wir sind berechtigt, über abgeschlossene Teilleistungen Zwischenrechnungen zu erstellen, die binnen der dort genannten Zahlungsfrist auszugleichen sind. Kommt der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir nach erfolgter Mahnung und Nachfristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Satz 2 gilt entsprechend, sofern wir mit dem Vertragspartner Ratenzahlung vereinbart haben und der Vertragspartner mit zwei aufeinander folgenden Ratenzahlungen ganz oder teilweise in Verzug gerät.

4. Schecks oder Wechsel werden von uns ausschließlich aufgrund besonderer Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber angenommen. Dementsprechend gilt immer erst ihre Einlösung als Zahlung. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung wird nicht übernommen. Diskont- und Nebenspesen gehen zu Lasten des Geschäftspartners und sind sofort fällig.

5. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Geschäftspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden, und zwar zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

6. Der Geschäftspartner kann uns gegenüber nur mit unbestrittenen, schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 7 Mängelrüge


1. Offensichtliche Mängel, d. h. Rechts- oder Sachmängel, Mehr-, Minder- oder Falschlieferung sowie das Fehlen einer unter Umständen von uns garantierten Beschaffenheit der Ware oder Leistung (Mängel) sind unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Erkennen, schriftlich geltend zu machen.

2. Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb einer Frist gemäß vorstehendem Absatz 1 geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen uns ausgeschlossen.

3. Der Geschäftspartner ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil zur unverzüglichen und möglichst reibungslosen Behebung des Mangels in Original-Verpackung mit vollständigem Zubehör auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung und einer Kopie des Lieferscheins, mit dem die Ware geliefert wurde, an uns oder einen von uns benannten Service-Partner einzusenden. Solange der Geschäftspartner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann er keine Nachbesserung, Wandlung oder Minderung verlangen.

4. Stimmen wir einer Wandlung zu oder senden dem Geschäftspartner ein Austauschgerät, so sind wir berechtigt, dem Geschäftspartner das bei Übersendung des defekten Gerätes fehlende Zubehör, Bestandteile oder spezielles Verpackungsgut zum Verkaufspreis in Rechnung zu stellen.

5. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Geschäftspartner ersetzt zu verlangen.

§ 8 Gewährleistung


1. Die Gewährleistung beträgt bei Neuware gegenüber Verbrauchern 24 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, gegenüber Unternehmern 12 Monate. Bei gebrauchter Ware beträgt die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern 12 Monate, gegenüber Unternehmern wird diese ausgeschlossen.

2. Der Geschäftspartner kann grundsätzlich zunächst nur Nachbesserungen verlangen. Erst wenn 2 Nachbesserungen fehlgeschlagen oder weitere Nachbesserungen unzumutbar sind, können weitergehende Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden.

3. Wir sind zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann verpflichtet, wenn der Geschäftspartner seinerseits seine Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

4. Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde.

5. Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind, maximal jedoch auf die vereinbarte Vergütung. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens auf unserer Seite. Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.

6. Bei Maschinenschäden, Stromsperren, Streik, Betriebs- und Verkehrsstörungen, die eine Erfüllung unmöglich machen oder behindern, entfällt für uns für die Dauer der Störung jede Haftung, soweit die Störung erheblich und unvorhersehbar war.

7. Bei Münzprüfern wird für restloses Ausscheiden von Falschstücken und geringwertigen Geldsorten und für ausnahmslose Annahme echter Stücke keine Garantie und keine Gewährleistung übernommen.

8. Alle sonstigen und weitergehenden Ansprüche gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund und auch außervertragliche – sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für etwaige Mangelfolgeschäden einschließlich aller Einbußen, die dem Geschäftspartner aus einer Betriebsunterbrechung oder einem Geräteausfall entstehen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, sich gegen die diesbezüglichen Risiken auf eigene Rechnung angemessen zu versichern.

9. Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.

10. Sämtliche Ansprüche, die sich gegen uns richten, sind ohne schriftliche Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Geschäftspartner selbst geltend gemacht werden.

§ 9 Schadenersatz


1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Kunden oder Geschäftspartners auf Ersatz von Schäden jeglicher Art, auch Aufwendungsersatz und mittelbare Schäden ausgeschlossen, insbesondere wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben.

2. In diesen vorgenannten Fällen haften wir nur dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt sowie in Fällen, in denen wir oder unsere Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verstoßen haben und der Vertragszweck dadurch insgesamt gefährdet wird.

3. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung jedoch bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt.

4. Für Sach-, Vermögens- und Personenschäden jeglicher Art, die durch unzulässige manipulative Eingriffe Dritter an den Automaten nebst Zubehör entstehen, wird ausnahmslos keine Haftung übernommen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt


1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnung sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu dem Zeitpunkt, in dem wir über den Betrag verfügen können, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Dies gilt auch für den Fall, dass Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.

2. Bei der Lieferung von Austauschteilen zu Reparaturpauschalen gilt die ordnungsgemäße und vollständige Rücksendung des defekten Altteiles innerhalb der gesetzten Rückgabefrist von in der Regel 3 Wochen als Bestandteil einer vollständigen Bezahlung der Rechnung.

3. Wird Vorbehaltsware vom Geschäftspartner allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Geschäftspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Wir ermächtigen den Geschäftspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen. Gerät der Geschäftspartner mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug, so hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen, uns gegenüber alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind auch berechtigt, den jeweiligen Schuldner gegenüber die Abtretung selbst anzuzeigen und von unserer Einziehungsbefugnis Gebrauch zu machen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt und der Geschäftspartner zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Der Geschäftspartner erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck sein Gelände betreten und befahren zu lassen. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Geschäftspartners - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

5. Der Geschäftspartner ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die an uns abgetretenen Forderungen auch tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Geschäftspartner nicht berechtigt. Der Geschäftspartner darf den Liefergegenstand insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Geschäftspartner uns unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten, damit wir Drittwiderspruchsklage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Geschäftspartner für den uns entstandenen Ausfall.

7. Der Geschäftspartner hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl angemessen zum Neuwert zu versichern. Alle Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer werden hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Jede Beschädigung und / oder Vernichtung der Ware ist uns unverzüglich anzuzeigen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Geschäftspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8. Solange uns aufgrund des Eigentumsvorbehaltes das Eigentumsrecht zusteht, können wir statt des Verlangens auf Herausgabe der gelieferten Waren auch die Zurverfügungstellung der Automaten (einschließlich des Inkassos an den Aufstellplätzen) beanspruchen. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, uns auf Verlangen seine Rechte aus den Aufstellverträgen ganz oder teilweise abzutreten und alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (auch Herausgabe aller Schlüssel), um unberechtigtes anderweitiges Abkassieren der Geräte zu verhindern. Der Geschäftspartner wird uns auf Verlangen ein vollständiges Verzeichnis der Aufstellplätze zur Verfügung stellen und erklärt sich damit einverstanden, dass wir alle auf uns übergegangenen Rechte, insbesondere das Inkassorecht, an Dritte abtreten.

9. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners erheblich mindern oder ergeben sich begründete Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit oder hat der Geschäftspartner uns gegenüber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht und wird hierdurch die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber gefährdet oder hält der Geschäftspartner die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, können wir alle uns gegen den Geschäftspartner zustehenden Forderungen sofort fällig stellen einschließlich etwaiger Wechsel mit späteren Fälligkeiten. Die Fälligstellung werden wir dem Geschäftspartner schriftlich mitteilen. Wir können in den genannten Fällen auch die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Beabsichtigen wir, von dem Recht zum Rücktritt Gebrauch zu machen, falls der Geschäftspartner seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, werden wir ihn zuvor darauf hinweisen. Dies gilt nicht beim Zahlungsverzug des Geschäftspartners. In diesem Fall sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand


1. Erfüllungsort ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung unser Geschäftssitz.

2. Ist unser Geschäftspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Geschäftspartners. Dies gilt auch im Falle der Führung von Urkundsprozessen, Scheck- und / oder Wechselklagen.

§ 12 Sonstiges


Diese Geschäftsbedingungen ersetzen frühere Fassungen mit sofortiger Wirkung für die Zukunft.

Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nur in der Schriftform rechtswirksam, wobei auf die Schriftform auch im Einzelfall zur Wirksamkeit nicht verzichtet werden kann.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die betroffene Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige neue Vereinbarung zu ersetzen.

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